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KOMMUNALER ZVG-SPIEGEL · BURGENLAND (AT)

Zwangsversteigerung Wiesen: 3 aktuelle Immobilien & Termine

Alle amtlich veröffentlichten Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen in Wiesen (Burgenland (AT)) — mit Verkehrswerten, 5/10- und 7/10-Wertgrenzen (§ 74a / § 85a ZVG) und zuständigem Vollstreckungsgericht.

Objekte in Wiesen3
Ø Verkehrswert94.906 €
Wertgrenzen entfallen0
Mit PDF-Bekanntmachung3

Aktuelle Zwangsversteigerungstermine & Objekte

Mehrfamilienhaus2026-11-10

Mehrfamilienhaus, 7203 Wiesen, Sauerbrunnerstraße 1

7203 Wiesen · BG Mattersburg

Verkehrswert / Schätzwert279.000 €
Einstieg / Mindestgebot188.708 €
345.51 m²
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft2026-11-10

land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, 7203 Wiesen

7203 Wiesen · BG Mattersburg

Verkehrswert / Schätzwert2.859 €
Einstieg / Mindestgebot2.144 €
3.97 m²
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft2026-11-10

land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft, 7203 Wiesen

7203 Wiesen · BG Mattersburg

Verkehrswert / Schätzwert2.859 €
Einstieg / Mindestgebot2.144 €
3.97 m²

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
Mehrfamilienhaus7203 WiesenBG Mattersburg2026-11-10279.000 €188.708 €27.900 €Prüfen →
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft7203 WiesenBG Mattersburg2026-11-102.859 €2.144 €286 €Prüfen →
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft7203 WiesenBG Mattersburg2026-11-102.859 €2.144 €286 €Prüfen →

Zuständige Amtsgerichte für Wiesen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo finden die Zwangsversteigerungen für Immobilien in Wiesen statt?

Die Versteigerungstermine für Objekte in Wiesen (Burgenland (AT)) werden am zuständigen Vollstreckungsgericht (Bezirksgericht Mattersburg) öffentlich durchgeführt.

Wie hoch ist das Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung in Wiesen?

Im ersten Termin gilt nach § 85a ZVG die absolute 5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) sowie auf Gläubigerantrag die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG, 70 % des Verkehrswerts), sofern die Wertgrenzen nicht bereits aufgehoben wurden.