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KOMMUNALER ZVG-SPIEGEL · SACHSEN-ANHALT

Zwangsversteigerung Stadt Wanzleben-Börde: 2 aktuelle Immobilien & Termine

Alle amtlich veröffentlichten Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen in Stadt Wanzleben-Börde (Sachsen-Anhalt) — mit Verkehrswerten, 5/10- und 7/10-Wertgrenzen (§ 74a / § 85a ZVG) und zuständigem Vollstreckungsgericht.

Objekte in Stadt Wanzleben-Börde2
Ø Verkehrswert80.800 €
Wertgrenzen entfallen1
Mit PDF-Bekanntmachung2

Aktuelle Zwangsversteigerungstermine & Objekte

Einfamilienhaus2027-03-02

Einfamilienhaus: Waldweg 9, 39164 Stadt Wanzleben-Börde, OT Bottmersdorf

39164 Stadt Wanzleben-Börde, OT Bottmersdorf · AG Oschersleben

Verkehrswert / Schätzwert150.000 €
Einstieg / Mindestgebot75.000 €
Wertgrenzen entfallen114 m²2 Zimmer
land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück2027-03-02

land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück: Links am Mühlensteige, 39164 Stadt Wanzleben-Börde, OT Klein Wanzleben

39164 Stadt Wanzleben-Börde, OT Klein Wanzleben · AG Oschersleben

Verkehrswert / Schätzwert11.600 €
Einstieg / Mindestgebot5.800 €
3129 m²2 Zimmer

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
Einfamilienhaus39164 Stadt Wanzleben-Börde, OT BottmersdorfAG Oschersleben2027-03-02150.000 €75.000 €15.000 €Prüfen →
land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück39164 Stadt Wanzleben-Börde, OT Klein WanzlebenAG Oschersleben2027-03-0211.600 €5.800 €1.160 €Prüfen →

Zuständige Amtsgerichte für Stadt Wanzleben-Börde

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo finden die Zwangsversteigerungen für Immobilien in Stadt Wanzleben-Börde statt?

Die Versteigerungstermine für Objekte in Stadt Wanzleben-Börde (Sachsen-Anhalt) werden am zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Oschersleben) öffentlich durchgeführt.

Wie hoch ist das Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung in Stadt Wanzleben-Börde?

Im ersten Termin gilt nach § 85a ZVG die absolute 5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) sowie auf Gläubigerantrag die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG, 70 % des Verkehrswerts), sofern die Wertgrenzen nicht bereits aufgehoben wurden.