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KOMMUNALER ZVG-SPIEGEL · HESSEN

Zwangsversteigerung Schotten: 4 aktuelle Immobilien & Termine

Alle amtlich veröffentlichten Zwangsversteigerungen und Teilungsversteigerungen in Schotten (Hessen) — mit Verkehrswerten, 5/10- und 7/10-Wertgrenzen (§ 74a / § 85a ZVG) und zuständigem Vollstreckungsgericht.

Objekte in Schotten4
Ø Verkehrswert139.165 €
Wertgrenzen entfallen0
Mit PDF-Bekanntmachung4

Aktuelle Zwangsversteigerungstermine & Objekte

Einfamilienhaus2026-11-10

Einfamilienhaus: Höhenblick 6, 63679 Schotten, Einartshausen

63679 Schotten, Einartshausen · AG Büdingen

Verkehrswert / Schätzwert171.000 €
Einstieg / Mindestgebot85.500 €
Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer)2026-11-10

Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer): Parkstraße 9, 63679 Schotten

63679 Schotten · AG Büdingen

Verkehrswert / Schätzwert102.000 €
Einstieg / Mindestgebot51.000 €
3 bis 4 Zimmer
gewerblich genutztes Grundstück2027-02-16

gewerblich genutztes Grundstück: Am Bockzahl 21, 63679 Schotten

63679 Schotten · AG Büdingen

Verkehrswert / Schätzwert179.000 €
Einstieg / Mindestgebot89.500 €

Verkehrswert-, Mindestgebot- & Sicherheitsleistungs-Vergleichstabelle

Objekt & OrtGericht / BehördeTerminVerkehrswert / SchätzwertMindestgebot (50 % / 70 %)10 % SicherheitAkte & Gutachten
Einfamilienhaus63679 Schotten, EinartshausenAG Büdingen2026-11-10171.000 €85.500 €17.100 €Prüfen →
Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer)63679 SchottenAG Büdingen2026-11-10102.000 €51.000 €10.200 €Prüfen →
Einfamilienhaus63679 SchottenAG Büdingen2027-01-12104.660 €52.330 €10.466 €Prüfen →
gewerblich genutztes Grundstück63679 SchottenAG Büdingen2027-02-16179.000 €89.500 €17.900 €Prüfen →

Zuständige Amtsgerichte für Schotten

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wo finden die Zwangsversteigerungen für Immobilien in Schotten statt?

Die Versteigerungstermine für Objekte in Schotten (Hessen) werden am zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht Büdingen) öffentlich durchgeführt.

Wie hoch ist das Mindestgebot bei einer Zwangsversteigerung in Schotten?

Im ersten Termin gilt nach § 85a ZVG die absolute 5/10-Grenze (50 % des Verkehrswerts) sowie auf Gläubigerantrag die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG, 70 % des Verkehrswerts), sofern die Wertgrenzen nicht bereits aufgehoben wurden.